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Betriebsschließung: Klage gegen Versicherungen

30. Januar 2021 | Corona
Der Lockdown wegen der Corona-Virus-Krise wurde vor kurzem verlängert, womit viele betroffene Betriebe und Unternehmen darauf angewiesen sind, die teils erheblichen Umsatzausfälle zu kompensieren, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweisen.
Dr. Walter Späth
Dr. Walter Späth

Dr. Walter Späth ist Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht und Gründer und Partner der Kanzlei Dr. Späth in...

Der Lockdown wegen der Corona-Virus-Krise wurde vor kurzem verlängert, womit viele betroffene Betriebe und Unternehmen darauf angewiesen sind, die teils erheblichen Umsatzausfälle zu kompensieren, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweisen.

Unternehmen, die Betriebsschließungsversicherungen haben, hatten oftmals zu früh auf eine Kompensation durch diese für die erlittenen Verluste/Ausfälle gehofft, denn wie sich inzwischen zeigt, zahlen diverse Betriebsschließungsversicherungen ihren Versicherungsnehmern entweder überhaupt keine Entschädigung oder aber, es wird teilweise nur ein Bruchteil des entstandenen Schadens zur Regulierung durch die Versicherung angeboten, oftmals nur zwischen 10 -15 %.

Dieses Verhalten müssen sich viele Betriebe -was im Einzelfall geprüft werden muss- nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten „nicht bieten lassen“, und in vielen Fällen sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner gute Chancen auf gerichtliche Durchsetzung bestehen.

Denn in vielen Fällen dürften die von den jeweiligen Versicherungen verwandten AVB, z.B. gemäß § 1 Ziffer 2 AVB, intransparent und daher unwirksam sein, da dem Kunden oftmals deutlich vor Augen geführt werden muss, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht und in welchen Fällen nicht.

Auch Ablehnungen von Versicherungen, die sich zum Teil darauf berufen, dass Versicherungsschutz nur in in den Versicherungsverträgen abschließend genannten und aufgezählten Krankheiten bestehen soll, dürften oftmals -nach Prüfung im Einzelfall- unwirksam sein und die jeweilige Versicherung doch auch wegen der Schließung durch das Corona-Virus zur Leistung verpflichtet sein.

Hinzu kommt, dass eine bekannte Versicherung Medienberichten (siehe z.B. www.finanzen.net/nachricht/aktien … vom 21.01.2021) zufolge inzwischen vor kurzem eine Woche vor der geplanten Urteilsverkündung einen Vergleich mit einem Münchner Wirt geschlossen hatte, über den Stillschweigen geschlossen worden sein soll.

Auch in einem anderen Fall soll diese Versicherung sich mit einem anderen bekannten Münchner Wirt inzwischen außergerichtlich geeinigt haben.

Auch diese Fälle zeigen nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten, dass teilweise gute Chancen gegen die Betriebsschließungsversicherungen bestehen sollten und eine Überprüfung der Bedingungen Sinn macht und betroffene Betriebe sich nicht vorschnell auf von Versicherungen angebotene Vergleiche einlassen sollten, da die dort angebotenen Summen teilweise deutlich zu niedrig sein könnten.

Rechtsschutzversicherte Betriebe seien darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherungen teilweise die Kosten für ein außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen gegen die Betriebsschließungsversicherungen übernehmen, auch stellen Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gerne eine kostenlose Anfrage an die Versicherung.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 15 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-/Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht tätig und beraten betroffene Betriebe und Unternehmen gerne.

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